Sie haben entweder urheberrechtlich geschützte Musik in einem oder mehreren Ihrer Social-Media-Posts verwendet, ohne eine gültige Lizenz zu besitzen, oder Sie haben urheberrechtlich geschützte Werke anderweitig unerlaubt verwertet. Unsere Kanzlei vertritt die Rechteinhaber (Labels, Künstler, Verlage) und macht in solchen Fällen Ansprüche geltend.
Eine kommerzielle Nutzung ist nicht auf Werbung im klassischen Sinne beschränkt. Sie liegt beispielsweise vor, wenn:
- ein Produkt oder eine Dienstleistung beworben wird (auch Affiliate-Links),
- das Profil oder Video Einnahmen generiert (zum Beispiel durch Brand Deals oder Monetarisierung),
- die Reichweite für einen wirtschaftlichen Vorteil genutzt wird (zum Beispiel für Eigenvermarktung, Imagebildung Event-Tickets etc.).
Auch eine scheinbar private Nutzung kann kommerziell sein, wenn in irgendeiner Weise wirtschaftliche Interessen verfolgt werden.
Das Löschen des betreffenden Contents entbindet nicht rückwirkend von der Pflicht zur Schadensersatzzahlung. Die Nutzung des Contents hat bereits stattgefunden und ist damit auch lizenzpflichtig. Auch deshalb muss unbedingt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden.
Eine Namensnennung ersetzt keine Lizenz. Auch mit Verlinkung oder Hashtags bleibt die Nutzung ohne Erlaubnis eine Urheberrechtsverletzung.
Es steht Ihnen natürlich frei, einen Anwalt zu nehmen. Hierdurch entstehen Ihnen jedoch Kosten. Ob es einem Anwalt letztendlich gelingt, die Forderung gegen Sie abzuwehren, ist mehr als fraglich. Wenn Sie meinen, dass bei Ihnen eine spezielle Situation vorliegt, die eine Reduzierung Ihrer Zahlung rechtfertigt, rufen Sie uns an. Wir können gemeinsam Ihre Situation besprechen und möglicherweise ein Angebot an die Situation anpassen. So schaffen Sie die Angelegenheit auch ohne Anwalt aus der Welt.
Sie wurden als Anschlussinhaber ermittelt. Wer die Tat über Ihren Anschluss begangen hat, können nur Sie wissen. Nach der Rechtsprechung gilt daher die tatsächliche Vermutung dafür, dass Sie die Tat selbst begangen haben (BGH, 30.03.2017 – I ZR 19/16). Sie müssen nun Ihrer sekundären Darlegungslast genügen, um diese gegen Sie sprechende tatsächliche Vermutung zu erschüttern. Daran werden von der Rechtsprechung strenge Maßstäbe angelegt. Im Falle einer über den von Eltern unterhaltenen Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer Internettauschbörse umfasst die sekundäre Darlegungslast der Anschlussinhaber bei Inanspruchnahme durch den Urheber oder den Inhaber eines verwandten Schutzrechts die Angabe des Namens ihres volljährigen Kindes, das ihnen gegenüber die Begehung der Rechtsverletzung zugegeben hat (BGH, 30.03.2017 – I ZR 19/16). Bis dahin werden Sie weiterhin als Täter angesehen.
Fragen Sie alle in Ihrem Haushalt lebenden Personen. Fast immer lässt sich der Sachverhalt so aufklären. Es reicht allerdings nicht aus, sich auf die Nutzungsmöglichkeit durch Familienmitglieder oder andere im Haushalt lebende Personen zu berufen. Der Anschlussinhaber muss zudem nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch diese Familienmitglieder oder Haushaltsangehörigen mitteilen (vgl. EuGH, Urteil vom 18.10.2018 AZ: C-149/17). Geschieht dies nicht, bleibt es bei einer Haftung des Anschlussinhabers.
IP-Adressen werden von fast allen Providern dynamisch vergeben. Die IP-Adressen werden anschließend etwa alle 24 Stunden neu zugewiesen. Die Provider speichern die Verbindungsdaten in der Regel sieben Tage lang. Innerhalb dieser Zeit haben wir den Gerichtsbeschluss für unseren jeweiligen Mandanten erwirkt und so die Sicherung und Herausgabe der Daten rechtzeitig vom Provider verlangt. Aus der von Ihrem Provider erteilten Auskunft geht hervor, dass die IP-Adresse zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung Ihrem(!) Anschluss zugeordnet war. Diese Zuordnung kann als sicher bezeichnet werden (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015, Az.: I ZR 19/14).
Manche Provider beziehen Ihre IP-Adressen von anderen Providern, da sie kein eigenes Netz unterhalten. Der Provider, von dem Ihr Provider diese Netzkapazität bezogen hat, kann die Auskunft in manchen Fällen direkt erteilen, in anderen wird Ihre Benutzerkennung bei Ihrem Provider mitgeteilt, der dann wiederum anhand dieser Daten Auskunft erteilen muss (BGH, 13.07.2017 – I ZR 193/16).
In diesem Fall haftet die Person, die diese Tat begangen hat. Lassen Sie die Person ein schriftliches Schuldeingeständnis unterschreiben, dann wird auch die Akte auf diese Person umgeschrieben. Wenn es sich beim Täter um einen Haushalts- oder Familienangehörigen, zum Beispiel um Ihr Kind, handelt, können aber auch Sie den Vergleich schließen und der Fall ist anschließend für alle beteiligten Personen erledigt.
Eine gutachterlich geprüfte Ermittlungssoftware hat festgestellt, dass von Ihrer IP-Adresse zum Zeitpunkt der Ermittlung die Verletzungshandlung begangen wurde. Das zuständige Landgericht hat daraufhin eine richterliche Anordnung nach § 101 IX UrhG getroffen, nach der Ihr Internet Service Provider zur Herausgabe der Daten sowohl berechtigt als auch verpflichtet ist. Das Aktenzeichen des Gerichtsbeschlusses, der die Datenherausgabe angeordnet hat, ist in der Abmahnung angegeben.
Nein. Die Durchsetzung richtet sich ausschließlich gegen kommerzielle Nutzungen. Accounts, die erkennbar nicht gewerblich betrieben werden – etwa Tierheime, gemeinnützige Vereine oder karitative Organisationen – werden von uns grundsätzlich nicht abgemahnt und sind auch in der Vergangenheit nicht abgemahnt worden. Sollte es in Zukunft in einem Einzelfall dennoch zu einer irrtümlichen Inanspruchnahme kommen, oder sollten Sie der Auffassung sein, dass Ihr Account zu Unrecht als gewerblich eingestuft wurde, bitten wir Sie, sich direkt an uns zu wenden. Wir prüfen jeden solchen Hinweis zeitnah und werden das Verfahren gegebenenfalls umgehend einstellen.
Sie können uns unter der in der Abmahnung angegebenen Telefonnummer und Email erreichen. Geben Sie Ihren Namen, Ihre Telefonnumer, Ihre Adresse und Ihr Aktenzeichen an. Wir empfehlen Ihnen, die Abmahnung genau durchzulesen und gegebenenfalls Haushalts- oder Familienangehörige zu konfrontieren. Damit klärt sich der Sachverhalt meist von alleine auf.
Melden Sie sich bei uns. Unsere Kanzlei ist auf die Verfolgung kommerzieller Urheberrechtsverstöße auf Social Media spezialisiert. Martin & Keitz prüft Ihre Fälle und setzt Ihre Rechte durch. Die deutsche Rechtsprechung schützt Ihre persönliche geistige Schöpfung. Für die allermeisten Werke liegen Rechtsverletzungen vor. Entgangene Lizenzeinahmen können so in vielen Fällen im Weg des Schadensersatzes für die Mandanten von Martin & Keitz ausgeglichen werden.
